Die Vergabekammer des Bundes hat in ihrer Entscheidung vom 28.09.2017 (Az. VK 1-93/17) festgestellt, dass Eignungsanforderungen an Unterauftragnehmer, die über die in § 36 VgV ausdrücklich genannten Punkte hinausgehen, vergaberechtswidrig sind. Eignungsanforderungen wie Referenzen dürften von den Unterauftragnehmern nur verlangt werden, wenn ein Fall der Eignungsleihe vorliegt. Die Entscheidung ist zurzeit Gegenstand einer angeregten Diskussion im Mitgliedernetzwerk des DVNW (dort Fachausschuss Recht).
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