Die Anwendung der VOL/A bzw. UVgO ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Bezüglich der vergaberechtlichen Verpflichtung zur Beachtung der VOL/A ist daher zu Bedenken, dass den Kommunen die Anwendung der VOL/A meist nur empfohlen ist, so z.B. in B.-W. in der VergabeVwV.
Dementsprechend besteht für diese Kommunen auch keine Pflicht zur Anwendung der VOL/A oder sie könnten ggf. auch teilweise Abweichungen festlegen, so z.B. zu den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 VOL/A. Dadurch könnten sie Internetpreise als Vergleichspreise m.E. durchaus ermöglichen. Wenn sie die uneingeschränkte Anwendung der VOL/A festgelegt haben, dann wären sie natürlich erst einmal daran gebunden, solange keine andere Festlegung erfolgt.

Bezüglich der vergaberechtlichen Vorgaben von Fördermittelgeber müsste man sicherlich deren Vorgaben genau anschauen. Wird die uneingeschränkte Einhaltung der VOL/A gefordert oder „nur“ die Beachtung des Vergaberechts allgemein. Die Frage ist auch, wie Fördermittelgeber damit umgehen, wenn die VOL/A für den öffentl. Auftraggeber nicht verpflichtend ist und dieser ggf. auch abweichende Regelungen festgelegt hat… Erfahrungen hierzu liegen nicht vor.

Reply