Vor der Einführung und Geltung der Unterschwellenvergabeordnung im Land Berlin ist wie berichtet noch eine Änderung der Landeshaushaltsordnung (LHO) vonnöten, um den Gleichrang von öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb herzustellen. § 55 LHO sieht bislang einen Vorrang der öffentlichen Ausschreibung vor und weicht damit von § 30 HGrG ab, welcher auf Bundesebene die beiden Ausschreibungsverfahren gleichstellt. Ein entsprechender Entwurf zur Änderung der Landeshaushaltsordnung ist inzwischen im Senat vorgestellt worden und harrt der Beschlussfassung.
Quelle: Senatskanzlei des Regierenden Bürgermeisters von Berlin
Dazu gibt es ein aktuelles Rundschreiben des Senats, die UVgO soll spätestens am 18.10.2018 in Berlin gelten: https://www.berlin.de/vergabeservice/
Siehe zum Thema auch: https://www.vergabeblog.de/2018-02-22/uvgo-berlin-fuehrt-ein/