In den Vergabeunterlagen können Vor-Ort-Besichtigungen zwingend vorgeschrieben werden. Die Besichtigungen dienen der Konkretisierung der Angebote. Muss der Auftraggeber aber etwaigen „Nachzüglern“ noch Ausweichtermine anbieten oder verstößt er damit gegen das Gleichbehandlungsgebot? Interessante Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerkes (DVNW) hier. Noch nicht Mitglied? Hier geht es zur Mitgliedschaft.
0 Kommentare