Für die ausschreibende Stelle ist es zwar nicht gut gelaufen. An diesem Beispiel sieht man mal aber, dass es auch ohne vergaberechtliche „Mauscheleien“ geht, obwohl „der Schuh drückt“. Hier wird sich nicht auf Biegen und Brechen auf „besondere Dringlichkeit“ oder darauf gestützt, dass nur ein Unternehmen in Betracht kommt, weil ansonsten kein anderes Unternehmen die Leistung in der Kürze der Zeit erbringen kann. Hier wird sogar auf die Gefahr hin, dass kein wertbares Angebot vorhanden ist, konsequent ausgeschlossen, da die Angebote nicht der ausgeschriebenen Leistung entsprechen, und die Ausschreibung aufgehoben. Das muss auch mal lobend erwähnt werden, wie ich finde.

Grüße

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