Wie grenzt man die Rahmenvereinbarung i.S.v. § 103 Abs. 5 GWB von dem öffentlichen Auftrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB ab, insbesondere das Verhältnis zu bzw. die Abgrenzung von öffentlichen Aufträgen, bei denen etwa Optionen oder Eventualpositionen in bestimmtem Umfang vereinbart werden? Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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