Soll lediglich eine beschränkte Anzahl an Unternehmen zur Angebotsabgabe nach einem Teilnahmewettbewerb aufgefordert werden, kann die „Geplante Mindestzahl“ und eine „Höchstzahl“ in Kapitel II.2.9 der Auftragsbekanntmachung angeben werden. Darf von dieser bekanntgemachten Höchstanzahl nachträglich nach oben abgewichen werden? Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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