Vergabeblog

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Der Fisch an der Angel – oder: der Decoy-Effekt – lassen Sie sich (nicht) täuschen! (Teil 4 von 4)

In Teil 1 (), Teil 2 () und Teil 3 () haben wir gesehen, dass sich mit Köderangeboten Kaufentscheidungen beeinflussen lassen, und zwar auch bei Anwendung der gängigsten Zuschlagsformeln. Aber gibt es Abhilfe?

Mathematische Würdigung

Nicht nur die Menschen, auch die Zuschlagsformeln (mit wenigen Ausnahmen) lassen sich durch die Einbeziehung dritter, „fremder“ Angebote offensichtlich täuschen. In beiden Fällen liegt die Ursache gerade in dieser Abhängigkeit von anderen Angeboten, obwohl eine Kaufentscheidung eigentlich neutral und rein auf Basis der Merkmale (Leistung und Preis) eines Angebots für sich fallen sollte. Denn ein Angebot wird ja – rational betrachtet – nicht dadurch besser oder schlechter oder wirtschaftlicher, dass noch andere Angebote im Spiel sind. Damit ist nicht gemeint, dass man Angebote nicht miteinander vergleichen darf und in ein Verhältnis untereinander setzen kann – das geschieht bereits automatisch dadurch, dass Angebote in eine Rangfolge gesetzt werden.

Aber es ist damit gemeint, dass sich das Verhältnis bzw. die Rangfolge zwischen zwei Angeboten nicht verändern darf, wenn sich die Angebotsmerkmale (Leistung, Preis) dieser Angebote nicht verändern. Insbesondere dürfen dritte Angebote diese Relation bzw. Rangfolge nicht stören oder verändern!

Ein ähnliches Verhalten ist aus der Literatur und Rechtsprechung in Form des Flipping-Effekts bereits bekannt. Tatsächlich sind der Decoy- und der Flipping-Effekt nur zwei Seiten derselben Medaille.

Zuschlagsformeln, die dem Decoy- oder Flipping-Effekt unterliegen, werden also bei der Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebots bzw. einer Angebotsrangfolge durch dritte, „unbeteiligte“ Angebote gestört und sind somit nicht geeignet, das wirtschaftlichste Angebot zu identifizieren, umso weniger, als solche Störeffekte ex-ante nicht vorhersehbar sind; dies verunmöglicht also grundsätzlich den Einsatz solcher Zuschlagsformeln wie der UfAB-II-Formeln oder der Interpolationsformeln im Bereich der öffentlichen Vergabe, da das Transparenzgebot verletzt wird.

Werden in Vergabehandbüchern noch insoweit unzulängliche Zuschlagsformeln wie die Interpolationsformeln vorgegeben, sollten diese Vorgaben korrigiert werden und nur eine Zuschlagsformel, die immun gegen den Decoy- oder Flipping-Effekt ist, empfohlen werden. Und die gibt es! Wir werden es gleich sehen.

Praxistipp

Gemäß den Vergabenormen soll das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhalten. Also das Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis. Im originären Wortsinn entspricht das der Zuschlagsformel Z = L/P, dem Quotienten aus der Leistungspunktzahl und dem Wertungspreis. Die Leistungspunktzahl entspricht dabei einer Prognose des Nutzens oder Ertrags aus dem Angebot, der Wertungspreis stellt eine Prognose für die Kosten bzw. den Aufwand dar, den der Auftraggeber zu tragen hat. Z = L/P bedeutet, dass der Nutzen zum Aufwand ins Verhältnis gesetzt wird bzw. der Ertrag zu den Kosten. Das ist die elementare Definition der Wirtschaftlichkeit.

Allem voran ist die Zuschlagsformel Z = L/P auch nicht anfällig für den Decoy- oder den Flipping-Effekt, oder für weitere schmutzige mathematische Effekte, unter denen all diejenigen Zuschlagsformeln leiden, die eine Umrechnung des Preises in Preispunkte bzw. eine Gewichtung der Preispunkte zu den Leistungspunkten vornehmen.

Wer sich nicht täuschen lassen will – wer also ein Zuschlagsergebnis auf das tatsächlich wirtschaftlichste Angebot ermitteln möchte –, sollte in jedem Fall die Formel Z = L/P (sog. „Einfache Richtwertmethode“ gemäß der Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen – UfAB, ) verwenden, oder eine der Variationen davon (z.B. „Erweiterte Richtwertmethode“ oder „Sockel-L Methode“), falls zusätzlich eine Schwerpunktsetzung auf Leistung oder Preis erreicht werden soll.

Danksagung

Ich bedanke mich bei Ingrid Landstorfer für den Hinweis auf den Decoy-Effekt und bei Hans-Peter Müller für die fachliche Begutachtung der Artikelserie.

Anmerkung der Redaktion

Teil 1: Ein Beispiel für den Decoy-Effekt erschien auf Vergabeblog.de vom 23/01/2020, Nr. 43117
Teil 2: Der Decoy-Effekt und die UfAB-II Formel erschien auf
Teil 3: Der Decoy-Effekt und die Interpolationsformel erschien auf

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Über Wolfgang Bartsch

Dipl.-Inform. (univ.) Wolfgang Bartsch ist Managing Consultant im Bereich Beschaffungsberatung bei der IABG mbH. Er berät öffentliche Auftraggeber und Bieter bei Vergabeverfahren, insbesondere bei Ausschreibungen von komplexen und technisch anspruchsvollen IT-Lösungen wie beispielsweise landesweite Behördennetze oder große Outsourcingvorhaben. Seit vielen Jahren untersucht er Zuschlagsformeln auf mathematische Schwächen und hat dazu unter anderem auch die UfAB Arbeitsgruppe beraten.

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