Der Auftraggeber bestimmt in der Bekanntmachung, dass das Ende der Angebotsfrist dem Eröffnungstermin entspricht. Führt dieser Gleichlauf zu einer Verletzung von Bieterrechten, da diese nun bis zum Ablauf der Angebotsfrist ihr Angebot nicht zurückziehen können? Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des DVNW hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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