Die Anmietung vorhandener Gebäude ist vom Anwendungsbereich des Vergaberechts nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB ausgeschlossen. Diese Ausnahme kann allerdings auch bei noch nicht errichteten Gebäuden greifen (s. ). Die Abgrenzung eines Bestellbaus von der Anmietung eines noch nicht errichteten Gebäudes ist zurzeit Gegenstand einer Diskussion im Mitgliederbereich des DVNW hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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