Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist aufgrund Coronapandemie in aller Munde. Doch gemäß § 20 Abs. 8 müssen bestimmte Personen eine Immunität gegen das Masernvirus aufweisen. Das Vergabehandbuch für Lieferungen und Leistungen Bayern (VHL Bayern) sieht hierzu eine „Erklärung zum Masernschutz“ in Formblatt 2493/L2493 vor. Ist eine solche gesetzliche Anforderung zum Gegenstand der Vergabeunterlagen zu machen? Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des DVNW hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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