Vergabeblog hatte über die Preisexplosionen bei Baustoffen bereits berichtet (siehe ). Das BMI hat seine Behörden mit Erlass BW I 7 – 70437/9#3 vom 21.05.2021 darauf hingewiesen, dass mit dem Formblatt „Stoffpreisgleitklausel“ ein Instrument zur Verfügung stünde, mit dem auf volatile Preissteigerungen reagiert werden kann; jedoch grundsätzlich nur für geplante oder ggf. noch laufende Vergabeverfahren. Bestehende Verträge seien grundsätzlich einzuhalten. Ein Rechtsanspruch auf Änderung oder Aufhebung des Vertrages könnte dem Auftragnehmer aufgrund der „Störung der Geschäftsgrundlage“ zustehen. Den Erlass finden Sie im im Mitgliederbereich des DVNW hier. Die dazugehörige Diskussion hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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