Aufträge, deren Leistungsgegenstand „unterstützende Dienste für die öffentliche Verwaltung“ oder „Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung“ umfassen, unterfallen dem Regime in Abschnitt 3 der VgV „Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen“ und sind erst ab einem geschätzten Auftragswert von 750.000 EUR EU-weit auszuschreiben. Doch was verbirgt sich dahinter? Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des DVNW hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.


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