In Bayern galt noch zuletzt, dass bei in der Coronakrise begründeten oder mit der Versogung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in Zusammenhang stehenden Beschaffungen erhöhte Wertgrenzen anzuwenden sind. Der Direktauftrag gemäß § 14 UVgO durfte in diesen Fällen bis 25.000 EUR netto durchgeführt werden. Die Anwendungsvoraussetzungen sind nun entfallen.
Nr. 1.9 der Bayerischen Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) regelt nunmehr:
Bei allen Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingeleitet werden, dürfen
– abweichend von Nr. 1.2 und Nr. 1.6 Satz 1 Beschaffungen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25 000 € ohne Umsatzsteuer durch Direktauftrag durchgeführt werden und
– abweichend von Nr. 1.3 Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
Quelle: BayMBl. Nr. 155
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