Zum letzten Mal im ereignisreichen Jahr 2022 traf sich am 07.12.2022 die DVNW Regionalgruppe Hamburg in den Räumlichkeiten der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.
Wie bereits bei den Treffen zuvor, wurde die Regionalgruppen-Sitzung durch einen wissenschaftlichen Vortrag zu einem vergaberechtlichen Thema eingeleitet. Frau Rechtsanwältin Grit Hömke, Counsel am Kölner Standort der Kanzlei Becker Büttner Held, referierte zum Thema „Pflicht des Auftraggebers zur rechtzeitigen Beschaffung“.
Frau Rechtsanwältin Hömke besprach hierbei als Ausgangspunkt die Entscheidung der VK Bund vom 20. Juli 2022. Gegenstand war eine Eilbeschaffung von medizinischer Schutzausrüstung in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Rege diskutiert wurde insbesondere die Feststellung der Vergabekammer, dass der Schutz vom Leib und Leben allein keine äußerste Dringlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV begründet.
Ferner tauschten sich die Mitglieder der Regionalgruppe anlässlich dieses Vortrags über gegenwärtige Herausforderungen aufgrund der COVID-19 Pandemie für öffentliche Auftraggeber aus.
Im Anschluss folgten Vorträge von Liv Hagmann und David Rappenglück (beide wissenschaftliche Mitarbeiter bei Heuking) zu aktuellen Entwicklungen im Vergaberecht. Thematisch war dieser Vortrag durch die Herausforderungen des Jahres 2022 geprägt. Denn Ukraine-Krieg, Energieknappheit und der Klimawandelt wirken sich weiterhin stark auf das Vergaberecht aus.
Außerdem stellte David Rappenglück das LNG-Beschleunigungsgesetz vor. Dieses Gesetz sieht in den §§ 9 ff. eine Beschleunigung von Vergabe- und Nachprüfungsverfahren bei Beschaffungen in Zusammenhang der Einbindung von verflüssigtem Erdgas das bestehende Fernleitungsnetz vor. Hierbei wird die Dringlichkeit für § 14 VgV bzw. § 13a SektVO per Gesetz angeordnet. Jenes Gesetz ist insbesondere für den norddeutschen Raum relevant, da sämtliche vom Geltungsbereich des LNG-Beschleunigungsgesetzes erfassten Standorte in Norddeutschland liegen (vgl. § 2 Abs. 2 LNGG iVm Anlage LNGG).
Schließlich ging David Rappenglück auf die Allgemeine Genehmigung der BAFA vom 22. Juni 2022 hinsichtlich Art. 5k Absatz 2 der VO (EU) Nr. 833/2014 („Vergaberechtssanktionen“) ein. Hierbei zeigte sich in der Diskussion mit DNVW-Regionalgruppenmitgliedern, dass in der Praxis weiter zum Teil Unklarheit und Unsicherheit besteht, wie der „Russland-Bezug“ in den Vergaberechtsanktionen (Art. 5k der VO (EU) Nr. 833/2014) festzustellen ist bzw. welche Pflichten hier den öffentlichen Auftraggeber treffen.
Zudem wurde eine aktuelle Diskussion im DVNW-Forum aufgegriffen, um die Anwendung des Art. 5k der VO (EU) Nr. 833/2014 auf Verfahren nach der UVgO klarzustellen. Der Art. 5k der VO (EU) Nr. 833/2014 betrifft hierbei nur öffentliche Aufträge und Konzessionen ab dem Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB. Daher besteht im Bereich der UVgO keine Verpflichtung die Russlandsanktionen zu berücksichtigen. Somit besteht auch keine Notwendigkeit der Verwendung einer sog. „Eigenerklärung“ über fehlenden Russland-bezug. Möglich ist es jedoch auch im Unterschwellenbereich die Einhaltung der Russlandsanktionen im Vergabebereich zur Auflage zu machen.
Zum Jahresabschluss wurde zudem mit großem Interesse die Statistik zu den Nachprüfungs-verfahren aus dem Jahr 2021 vorstellt und diskutiert. Das nächste Treffen der DVNW Regionalgruppe Hamburg wird am 08.02.2023 um 16:30 Uhr – ebenfalls in den Räumlichkeiten der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Hamburg – stattfinden.
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