Öffentliche Auftraggeber versuchen gerne den vermeintlichen Zwängen des Vergaberechts zu entfliehen. Greift nicht schon eine vergaberechtliche Bereichsausnahme, bietet der Einkauf mittels eines sogenannten Zulassungssystems hierzu eine probate Möglichkeit. Dessen zentrales Merkmal ist das Fehlen einer Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers zwischen mehreren Angeboten. Alle Unternehmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sind zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe berechtigt.
Zu den bestimmten Voraussetzungen können auch einheitliche Preisvorgaben des öffentlichen Auftraggebers gehören. Die nachfolgenden Ausführungen gehen auf die damit verbundene komplexe Problemlage ein, deren Auswirkungen über die Regeln des Zulassungssystems hinausgehen. Beleuchtet wird die Zulässigkeit solcher Preisvorgaben sowohl im Kontext der Beschaffung als auch der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen[ii] sowie deren zivilrechtlichen Wirkungen.
Zulassungssysteme bieten sich besonders bei Massenbeschaffungen, vor allem handelsüblicher Produkte an. Anstelle des vergaberechtlichen „Highländer-Prinzips – es kann nur einen geben“, ist für alle geeigneten Marktteilnehmer ein offener Zugang zu gleichen Bedingungen gewährleistet. Demnach werden alle leistungswilligen Unternehmen, wenn sie die vom öffentlichen Auftraggeber bestimmten Anforderungen an die Eignung sowie an die Leistung erfüllen, zur Erbringung der Leistung zugelassen.[iii] Einen großen Anwendungsbereich finden Zulassungssysteme als sogenannte „open-house-Verträge“ in der Arzneimittelbeschaffung durch Krankenkassen. Ganz prominent erfolgte die Beschaffung von Schutzmasken durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Zulässigkeit von Zulassungssystemen sowie die Nichtanwendbarkeit des Vergaberechts ergibt sich aus der EU-Vergaberichtlinie selbst, indem sie Bedarfsdeckungen, die nicht in einem wettbewerblichen Auswahlverfahren, an dessen Ende der Zuschlag auf das eine wirtschaftlichste Angebot erfolgt, als Zulassungssystem und gerade nicht als Auftragsvergabe i.S.d. Richtlinie bezeichnet. Zulassungssysteme sind daher nicht vom Anwendungsbereich der EU-Vergaberichtlinie erfasst.[iv]
Das Zulassungssystem ist geprägt dadurch, dass es an der für einen öffentlichen Auftrag notwendigen Exklusivität fehlt und der Auftraggeber die Angebote nicht nach deren Wirtschaftlichkeit bewertet und ordnet, sondern in der Sache lediglich die Eignung der Unternehmen prüft und mit jedem Unternehmen, das die Voraussetzungen erfüllt, einen Vertrag abschließt.[v] Im Endeffekt kommt es darauf an, dass die vorgegebenen Bedingungen des Auftraggebers in Bezug auf die Eignung der Bieter sowie die Anforderungen an die zu beschaffende Leistung eine Auswahl nicht zulassen und den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Unternehmen sowie dem Transparenzgrundsatz genügen.[vi]
Diesen Anforderungen müssen auch als Vertragsbedingungen durch den Auftraggeber vorgegebene einheitliche Vertragspreise entsprechen. Die Vergabekammer des Bundes hat es im Falle der Beschaffung von Kontrastmittelwirkstoffen genügen lassen, dass sich der Auftraggeber an vorhandenen Pauschalen-Modellen orientiert. Die Vorgabe diesbezüglicher Einheitspreise verstoße nicht gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot. In Erfüllung seiner Verpflichtung zur wirtschaftlichen Beschaffung habe sich der öffentliche Bedarfsträger in einem open-house-Zulassungsverfahren auf eine entsprechende Preisvorgabe zu beschränken, die aus Gründen der Gleichbehandlung gerade nicht an der unternehmerischen Kalkulation einzelner Marktteilnehmer, sondern an einer Prognose auszurichten ist, dass mit diesem Preis der Beschaffungsbedarf tatsächlich am Markt realisierbar ist.[vii]
Das OLG Düsseldorf bestätigte die Auffassung der Vergabekammer und befand, dass in der vorliegenden Preisgestaltung keine Auswahlentscheidung liege. Sollten die vorgegebenen Preise zu niedrig sein, so werden Unternehmen diese nicht akzeptieren und schon gar nicht dem Vertrag beitreten. Dies sei die kaufmännische Verantwortung der jeweiligen Unternehmen, ohne dass hierdurch eine Auswahl zwischen mehreren Angeboten herbeigeführt werde. Auch eine vorgesehene Absenkungsklausel für den Fall, dass Anbieter ihre Preise senkten, beanstandete das OLG Düsseldorf nicht. Da die Klausel Gegenstand der Vertragsbedingungen sei, seien insoweit die festgesetzten Bedingungen für alle Unternehmen gleich. Ob die Anpassungsklausel während der Vertragslaufzeit zum Zuge komme, hänge von der Preisgestaltung des jeweiligen Unternehmens ab.[viii]
Die Vergabeinstanzen könnten jedoch die Rechnung ohne den Wirt gemacht haben, denn nicht in den Blick genommen haben sie die nach der VO PR Nr. 30/53 nicht abdingbaren hoheitlich geltenden Grundsätze des Marktpreisvorrangs[ix] sowie des Höchstpreisgebots[x] bei öffentlichen Aufträgen. Hiernach werden die Vertragsparteien öffentlicher Aufträge bei der Preisvereinbarung verpflichtet, grundsätzlich Marktpreisen des Unternehmens den Vorrang vor Selbstkostenpreisen zu geben. Dabei ist als grundlegendes Prinzip das Überschreitungsverbot des preisrechtlich zulässigen Höchstpreises zwingend zu beachten. Insoweit ist die VO PR Nr. 30/53 dem Wirtschaftsordnungsrecht zuzuordnen.[xi] Aufgrund ihrer Eigenschaft als Ordnungsinstrument kennt sie weder Ausnahmen noch Schwellenwerte.
Die VO PR Nr. 30/53 gilt u.a. für öffentliche Aufträge des Bundes.[xii] Es ist also zu klären, ob sie auf ein Zulassungssystem, welches keinen öffentlichen Auftrag i.S.d. Vergaberechts darstellt, überhaupt Anwendung findet. Dabei ist zu beachten, dass das Vergaberecht und das Preisrecht zwei voneinander unabhängige, mit eigenen Regelungszielen und -zwecken ausgestattete Regelwerke sind und zu Recht einen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich beanspruchen.
Der Begriff „öffentlicher Auftrag“ ist in der VO PR Nr. 30/53 nicht definiert. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungszwecke ist der Begriff aus dem Vergaberecht weder deckungsgleich noch übertragbar. Preisrechtliches Leitbild ist der Begriff, wie er unter Kaufleuten und auch sonst im Wirtschaftsleben verwendet wird. Es muss sich bei dem Vertrag um ein Leistungsaustauschverhältnis im Sinne eines „do ut des“ (lat.: ich gebe, damit du gibst) handeln. Der Auftrag muss nach „außen“ (gemeint ist mindestens zwischen zwei unterschiedlichen juristischen Personen) erteilt sein.[xiii] Ausnahmslos werden alle Verträge, die den Erwerb/Kauf einer Liefer- oder Dienstleistung zum Inhalt haben erfasst. Öffentliche Aufträge i.S.d. Vergaberechts stellen hierzu eine Teilmenge dar, [xiv] ebenso wie Verträge, deren Abschluss nicht den vergaberechtlichen Regeln unterworfen ist, wie etwa im Rahmen von Zulassungssystemen.[xv]
Beschaffungen eines öffentlichen Bedarfsträgers im Rahmen eines Zulassungssystems stellen demnach einen öffentlichen Auftrag i.S.d. § 2 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 dar.
Marktpreise setzen die Marktgängigkeit der Leistung sowie deren verkehrsüblichen Preis voraus. Anknüpfungspunkt der Verkehrsüblichkeit ist der Preis, den das anbietende Unternehmen regelmäßig im Wettbewerb durchsetzen kann (betriebssubjektiver Marktpreis).[xvi]
Der Vorrang des Marktpreises[xvii], soweit vorhanden, verpflichtet den Anbieter, diesen Preis gegenüber dem öffentlichen Bedarfsträger anzubieten. Liegt ein betriebssubjektiver Marktpreis des bietenden Unternehmens für die Leistung nicht vor, ist bei der Preiskalkulation auf dessen angemessene Selbstkosten abzustellen.[xviii]
Für Leistungen aufgrund öffentlicher Aufträge dürfen höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist.[xix] Aus diesem eindeutigen Wortlaut ergibt sich der Höchstpreischarakter der Preisregelungen, mit denen die Obergrenze für den jeweils zulässigen Preis festgelegt wird.[xx] Während beim betriebssubjektiven Marktpreis sich die Höchstgrenze aus der Verkehrsüblichkeit des Preises von selbst ergibt, wird der Selbstkostenpreis durch die angemessenen Selbstkosten bei wirtschaftlicher Betriebsführung[xxi] höchstbegrenzt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der betriebssubjektive Marktpreis oder der höchstzulässige Selbstkostenpreis in haushaltsrechtlicher Hinsicht auch dem wirtschaftlichsten Ergebnis entspricht. Die besondere Verantwortung des Auftraggebers liegt gerade darin, alle Möglichkeiten zu einer Unterschreitung zu nutzen.[xxii]
Die Verordnung untersagt ein Überschreiten des zulässigen Höchstpreises und gestaltet dies als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer unterliegen dieser Vorgabe. Diese Einschränkung der Vertragsfreiheit ist aus verfassungsrechtlichen Gründen unbedenklich, da durch die grundsätzliche Koppelung der Preisbildung an den betriebssubjektiven Marktpreis die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.[xxiii]
Da das Höchstpreisüberschreitungsverbot auch für den öffentlichen Einkauf im Rahmen eines Zulassungssystems gilt, müssen die Angebote der Bieter dem genügen. Macht der öffentliche Bedarfsträger hingegen einheitliche Preisvorgaben, dürfen diese ebenfalls dem Höchstpreisgrundsatz der VO PR Nr. 30/53 nicht zuwiderlaufen. Die Einhaltung dieser Vorgaben kann im Einzelfall schwierig werden. Der Wettbewerb der Anbieter und ihre jeweilige Stellung im Markt führt regelmäßig nicht zu einem einheitlichen Marktpreis, sondern stets zu einem betriebssubjektiven Marktpreis, der sich grundsätzlich für jedes Unternehmen aufgrund seines Marktauftritts unterscheiden wird.
Können Unternehmen keinen regelmäßig und stetig erzielten verkehrsüblichen Preis nachweisen, kommt es für die Ermittlung des preisrechtlich zulässigen Höchstpreises jeweils auf deren zulässigen angemessenen Kosten bei wirtschaftlicher Betriebsführung an. Dabei sind die betriebsindividuellen Kosten- und Kalkulationsstrukturen einschließlich der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen. Die geforderte Angemessenheit der kalkulierten Kosten lässt in der Praxis eine Spannbreite zu. Hinzu kommt schließlich die Unwissenheit des öffentlichen Bedarfsträgers, welche Unternehmen tatsächlich dem Zulassungssystem beitreten wollen.
Mag unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten unter Wahrung von Transparenz und Gleichbehandlung eine einheitliche Preisvorgabe denkbar möglich sein, erscheint preisrechtlich eine solche einem Va banque- oder Glücksspiel.
Solange und soweit einheitliche Preisvorgaben nicht gegen die hoheitlich geltenden preisrechtlichen Regelungen verstoßen, sind sie preisrechtlich grundsätzlich nicht relevant und ihre Zulässigkeit ist ausschließlich nach den durch die Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Gleichbehandlung (s.o.) zu beurteilen. Kommt es jedoch zu einer Höchstpreisüberschreitung, kann dies sowohl ordnungsrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die VO PR Nr. 30/53 ist dem Wirtschaftsordnungsrecht zuzuordnen. Verstöße gegen ihre Preisbildungsregeln stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und sind Bußgeld bewehrt.[xxiv] Sie können eine Geldbuße oder auch weitere Rechtsfolgen nach dem Wirtschaftsstrafgesetz (WiSG) nach sich ziehen. In Betracht kommen können eine Geldbuße nach § 3 WiSG bis zu 25.000 Euro bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, des Weiteren eine Abführung bzw. Rückführung des Mehrerlöses des Unternehmens (§§ 8, 9 WiSG). Auf ein Verschulden des Auftragnehmers kommt es hier nicht an,[xxv] es muss lediglich objektiv ein Preisverstoß und ein entstandener Mehrerlös gegeben sein.[xxvi]
Auch das Versprechen von Preisen, die nach den Bestimmungen der Verordnung unzulässig sind, stellt einen Preisverstoß dar. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass der öffentliche Bedarfsträger im Falle eines preisrechtlich unzulässigen Preisversprechens eine Ordnungswidrigkeit nach § 3 WiSG begeht, die von der zuständigen Preisüberwachungsstelle mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Da es sich bei dem Höchstpreisgebot um ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB handelt, wirkt dieses im Falle einer Überschreitung des zulässigen Höchstpreises für den Gläubiger der Gegenleistung (also des Preises, bzw. der Vergütung) anspruchsbegrenzend.
Grundsätzlich sind Verträge, die gegen ein Verbotsgesetz verstoßen, nichtig. Der Wortlaut „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“ lässt jedoch Spielraum. Diesen hat der BGH[xxvii] im Sinne der marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung genutzt, indem er für eine Teilnichtigkeit votierte. Das öffentliche Preisrecht verfolge „die Wahrung eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises“, nicht aber die „Vernichtung von Geschäften“.[xxviii] Folglich ist die Preisvereinbarung lediglich bezüglich ihres den zulässigen Teil überschreitenden Anteils nichtig. Im Übrigen gilt der Vertrag als mit dem preisrechtlich zulässigen Preis als zustande gekommen.[xxix] Was das Gesetz erlaubt, kann nicht verboten werden.
Da das Überschreitungsverbot auch das „Entrichten“ eines unzulässigen Preises beinhaltet, kann sich für den öffentlichen Bedarfsträger aus dem Rechtsinstitut der ungerechtfertigten Bereicherung[xxx] ein Rückforderungsanspruch zu seinen Gunsten ergeben, wenn er den unzulässigen Preis bereits gezahlt hat. Zu beachten sind jedoch zwei Vorschriften des Bereicherungsrechtes, die einer Rückforderung entgegenstehen können.
So kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende, also etwa der öffentliche Bedarfsträger, gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.[xxxi] Der öffentliche Bedarfsträger muss positiv gewusst haben, dass er nicht leisten muss, weil der Preis preisrechtlich unzulässig war. Bloße Zweifel daran, nichts zu schulden, stehen der positiven Kenntnis nicht gleich.[xxxii]
Die Rückforderung ist auch ausgeschlossen, wenn dem Leistenden (also dem Zahlenden) gleichfalls ein solcher Verstoß (gegen das Verbotsgesetz) zur Last fällt.[xxxiii] Der Vorleistende handelt somit auf eigenes Risiko, da er wegen der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts weder Erfüllung noch Rückzahlung verlangen kann.[xxxiv] So kann das Unternehmen im Falle der Leistungserbringung nur den preisrechtlich zulässigen Preis verlangen, dem öffentliche Bedarfsträger kann im Falle der Zahlung des unzulässigen Preises die Rückforderung verwehrt sein.
Ist haushaltsrechtlich eine einheitliche Preisvorgabe denkbar, erscheint sie preisrechtlich äußerst schwierig und mit hohen Risiken behaftet. Kritisch wird es vor allem, wo die von der Rechtsprechung geforderte Einhaltung der genannten Kriterien nicht die sichere Gewähr dafür bietet, dass die unabdingbar hoheitlich geltenden preisrechtlichen Grundsätze der Preisbildung eingehalten werden. Je komplexer sich Vorgänge auf dem Markt abspielen und die Anzahl der Marktakteure nicht überschaubar ist, wird man eine preisrechtssichere Vorgabe kaum machen können.
Den höchsten Unsicherheitsfaktor dürfte die Unkenntnis des öffentlichen Bedarfsträgers darstellen, welche Unternehmen sich am Zulassungssystem beteiligen wollen. Denn Anknüpfungspunkt der Preisrechtskonformität sind die betriebsindividuell angebotenen Preise der Unternehmen und nicht ein wie auch immer ermittelter am Markt gezahlter Durchschnittspreis.
Schaut man auf die ordnungsrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen ist preisrechtlich von einheitlichen Preisvorgaben, vor allem von solchen, mit denen Unternehmen zur Angebotsabgabe stimuliert werden sollen, abzuraten. Auch das Vorleistungsrisiko spricht gegen einheitliche Preisvorgaben.
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Quellen:
[i] Vgl. EG 4, RL 2014/24/EU; ABl. L 94/65 v. 28.3.2014.
[ii] Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) v. 21. November 1953 (Banz. Nr. 244), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968).
[iii] Vgl. Hüttinger, in: Burgi/Dreher/Opitz, Vergaberecht, 4. Auflage 2022, § 103 GWB, Rn. 43).
[iv] Vgl. Artikel 1 Abs. 2 RL 2014/24/EU.
[v] S. Mädler, in: MüKo, Vergaberecht I, § 103 GWB, Rn 60, m.w.N.
[vi] Vgl. EuGH, Urt. v. 2.6.20216, NZBau, 2016, 441 – Dr. Falk Pharma.
[vii] S. Vergabekammer des Bundes, Beschl. v. 7.5.2018 – VK1-31/18.
[viii] S. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2018, NZBau 2018, 327.
[ix] S. § 1 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53.
[x] S. § 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53.
[xi] S. Müller, in: Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller, 10. Auflage 2024, Einführung, Rn. 1.
[xii] S. § 2 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53.
[xiii] Zum Begriff des öffentlichen Auftrags nach der VO PR Nr. 30/53 und dessen Abgrenzung zum Vergaberecht s. ausführlich Müller, in: Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller, 10. Auflage 2024, § 1 Rn. 10 ff.
[xiv] Vgl. Pauka, in: Michaelis/Rhösa/Bartetzky-Obermann/Hinrichs/Weiss, 111. EL 2024, § 2, A.II.
[xv] S. Müller, in: Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller, 10. Auflage 2024, § 1 Rn. 40e ff.
[xvi] S. für alle: Brüning, in: MüKo, Vergaberecht II, § 4 VO PR Nr. 30/53, Rn. 9 ff.
[xvii] S. § 1 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53.
[xviii] § 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53.
[xix] § 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53.
[xx] Berstermann, in: ZfBR, 1/2008, S. 22 ff.
[xxi] S. § 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30%53 i.V.m Nr. 4 Abs. 2 Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP).
[xxii] Müller, in: Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller, 10. Auflage 2024, § 1 Rn. 78.
[xxiii] Vgl. Berstermann, in: ZfBR 1/2008, S. 23; s. zur verfassungsmäßigen und EU-rechtlichen Beurteilung Müller, in: Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller, 10. Auflage 2024, Einführung, Rn. 21 ff.
[xxiv] § 11 VO PR Nr. 30/53.
[xxv] § 8 Abs. 1 S. 2 WiSG.
[xxvi] Vgl. Berstermann, in ZfBR 1/2008, S. 23 m.w.N.
[xxvii] S. u.a. BGH 89, 319, NJW 89, 2471.
[xxviii] S. Roth, in NZBau 2015, 212 m.w.N.[xxix] Vgl. Ellenberger, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, § 134, Rn. 27.
[xxx] §§ 812 ff. BGB.
[xxxi] § 814 BGB.
[xxxii] BGH WM 73, 294.
[xxxiii] S. § 817 S. 2 BGB.
[xxxiv] Vgl. Sprau, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, § 817, Rn. 11.
[xxxv] Vgl. § 2 Abs. 5 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
[xxxvi] S. Bericht des Bundesrechnungshofs über die Prüfung der Beschaffung und Verteilung von Schutzmasken durch das Bundesministerium für Gesundheit v. 28.03.2024 – Gz.: IX 1 – 0000625.
Der Autor Hans-Peter Müller war über 20 Jahre im für die VO PR Nr. 30/53 federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für deren Inhalt und Anwendung zuständig. Zudem wirkte er maßgeblich im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien 2004 und 2014 in nationales Recht mit. Er ist Mitherausgeber des Standardkommentars „Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller“ zum Preisrecht und er fungierte im April 2016 als Sachverständiger des Bundes vor dem zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens zum Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen. Mittlerweile ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Kunz Rechtsanwälte, Koblenz/Mainz.
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