Die Europäische Kommission hat Leitlinien zur Verordnung über drittstaatliche Subventionen veröffentlicht, um mehr Vorhersehbarkeit und Transparenz für Unternehmen zu schaffen. In den Leitlinien werden verschiedene Konzepte erläutert, z. B., wie die Kommission feststellt, ob eine drittstaatliche Subvention den Wettbewerb verzerrt, wie verzerrende Auswirkungen gegen etwaige positive Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention abgewogen werden sowie die Befugnis der Kommission, in Fällen, in denen die jeweils geltenden Schwellenwerte nicht erreicht sind, eine vorherige Anmeldung bzw. Meldung zu verlangen.
Wichtigste Elemente der Leitlinien
In den Leitlinien werden mehrere Aspekte der Verordnung über drittstaatliche Subventionen erläutert:
- Beurteilung von Verzerrungen (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen): In den Leitlinien wird präzisiert, dass die Kommission, sobald sie festgestellt hat, dass ein Unternehmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit im Binnenmarkt eine drittstaatliche Subvention erhalten hat, in zwei Schritten prüft, ob eine Verzerrung vorliegt. Zunächst geht die Kommission der Frage nach, ob die drittstaatliche Subvention die Wettbewerbsposition des Unternehmens in der EU stärkt. Subventionen, die nicht gezielt Wirtschaftstätigkeiten in der EU fördern, werden eingehender untersucht, um das Risiko zu bewerten, dass sie zur Quersubventionierung von Wirtschaftstätigkeiten in der EU verwendet werden. Anschließend befasst sich die Kommission mit den Auswirkungen auf den Wettbewerb, indem sie prüft, ob die Subvention geeignet ist, das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens und die Marktdynamik zum Nachteil anderer Akteure zu verändern. Die Leitlinien enthalten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen für Subventionen, die unter Umständen den Binnenmarkt verfälschen können.
- Beurteilung von Verzerrungen speziell in öffentlichen Vergabeverfahren (Artikel 27 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen): Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer an einem öffentlichen Vergabeverfahren im Binnenmarkt teil und liegen der Kommission Informationen darüber vor, dass sich eine drittstaatliche Subvention auf die Konditionen des Angebots ausgewirkt haben könnte, so prüft sie, ob eine Verzerrung vorliegt. Zunächst untersucht die Kommission, ob der Wirtschaftsteilnehmer die drittstaatliche Subvention bei der Gestaltung der Konditionen seines Angebots berücksichtigt haben könnte. Ist dies der Fall, prüft die Kommission, ob das eingereichte Angebot ungerechtfertigt günstig ist; dazu vergleicht sie das Angebot mit den anderen im Rahmen des Verfahrens eingereichten Angeboten und den Schätzungen des öffentlichen Auftraggebers. Wenn das Angebot ungerechtfertigt günstig ist, prüft die Kommission, ob der Vorteil in beträchtlichem Maße auf die drittstaatliche Subvention zurückgeht oder ob er auf andere gerechtfertigte Faktoren zurückzuführen ist.
- Abwägungsprüfung (Artikel 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen): In den Leitlinien wird erläutert, wie die Kommission die negativen Auswirkungen einer verzerrenden drittstaatlichen Subvention gegen etwaige positive Auswirkungen abwägt. Die Kommission bezieht nur positive Auswirkungen ein, die für die zu prüfende drittstaatliche Subvention spezifisch sind. Bei der Abwägung wird berücksichtigt, wie schwerwiegend die Verzerrung ist und ob die positiven Auswirkungen auch ohne die Verzerrungen erzielt werden können. Wenn die positiven Auswirkungen die negativen überwiegen, wird die Kommission keine Einwände erheben. Ist dies nicht der Fall, können Verpflichtungszusagen oder Abhilfemaßnahmen erforderlich sein. Die Leitlinien enthalten Beispiele für relevante Belege, die vorgelegt werden können, und veranschaulichen, wie die Kommission die Abwägungsprüfung durchführen würde.
- Aufgreifmechanismus für Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren (Artikel 21 Absatz 5 bzw. Artikel 29 Absatz 8 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen): Die Kommission kann die vorherige Anmeldung nicht anmeldepflichtiger Zusammenschlüsse sowie die Meldung nicht meldepflichtiger drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen in öffentlichen Vergabeverfahren verlangen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. wenn sie vermutet, dass den betreffenden Unternehmen in den letzten drei Jahren drittstaatliche Subventionen gewährt wurden. Die Kommission beurteilt, ob eine vorherige Prüfung gerechtfertigt ist. Dabei stützt sie sich auf Faktoren wie die Auswirkungen des Zusammenschlusses oder des öffentlichen Vergabeverfahrens auf den Wettbewerb, die Frage, ob es sich um eine strategische Wirtschaftstätigkeit handelt, sowie die Möglichkeit des Vorliegens einer Verzerrung. Die Leitlinien umfassen neue geschützte Bereiche: Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge von geringem Wert, Subventionen von weniger als 4 Mio. EUR sowie Subventionen zur Bewältigung bestimmter außergewöhnlicher Ereignisse müssen nicht geprüft werden. Die Kommission muss tätig werden, bevor der jeweilige Zusammenschluss vollständig vollzogen oder der betreffende Auftrag vergeben worden ist.
Hintergrund
Vor der Annahme der Leitlinien führte die Kommission mehrere Konsultationen durch, um die Ansichten der Interessenträger zu berücksichtigen. Im März 2025 wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme zum Anwendungsbereich der Leitlinien veröffentlicht. Parallel dazu führte die Kommission gezielte Konsultationen der Mitgliedstaaten und ausgewählter Interessenträger durch, zu denen Unternehmen, Fachleute aus Recht und Wirtschaft, Hochschulen und Verbraucher gehörten. Von Juli bis September 2025 lief eine öffentliche Konsultation zum Entwurf der Leitlinien, in deren Rahmen sie Rückmeldungen von Interessenträgern erhielt.
Die Verordnung über drittstaatliche Subventionen ist am 13. Juli 2023 in Kraft getreten. Sie ermöglicht es der Kommission, durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen im Binnenmarkt anzugehen. So kann die EU gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen gewährleisten und gleichzeitig offen für Handel und Investitionen bleiben. Drittstaatliche Subventionen können in jede wirtschaftliche Tätigkeit in jedem beliebigen Wirtschaftszweig fließen und so in den Binnenmarkt gelangen, etwa im Rahmen von Übernahmen, der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder über andere Formen von Direktinvestitionen.
Nach Artikel 46 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen ist die Kommission verpflichtet, die Leitlinien spätestens am 13. Januar 2026 zu veröffentlichen. Gemäß der Verordnung muss die Kommission zudem dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 14. Juli 2026 einen Bericht über die Überprüfung ihrer Praxis zur Durchführung und Durchsetzung der Verordnung vorlegen. Diesem Bericht können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der GD Wettbewerb und auf der Website der GD GROW.
Quelle: EU-Kommission














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