Möglicherweise geht aber die Zukunft auch wieder andere Wege und macht teilweise die bisherige Rechtsprechung zur Makulatur. So sieht Art. 66 Nr. 2 des Vorschlags für eine Richtlinie des EP und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe vom 20. Dezember 2011, KOM(2011) 896 end., Folgendes vor: „Das wirtschaftlich günstigste Angebot … Zu diesen Kriterien zählen – zusätzlich zum in Absatz 1 Buchstabe b genannten Preis
oder dort genannten Kosten – weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z. B.:
(a) …
(b) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifizierung und Erfahrung des mit der Auftragsausfüh-rung betrauten Personals berücksichtigt werden mit der
Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden kann, der prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind;“

Bernhard Fett, Dresden

Reply