Die Europäische Kommission hat Italien und Rumänien aufgefordert, die EU-Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge korrekt anzuwenden.
Italien
Gegenstand der Beanstandung in Italien ist die Vergabe der Arbeiten für den Bau neuer Gebäude für die Justizverwaltung in Bari. Der geschätzte Auftragswert beläuft sich auf 350 Mio. EUR. Italien hat die vergaberechtlichen Vorschriften nicht angewandt, weil es der Meinung war, es handle sich bei dem Auftrag lediglich um eine Mietvereinbarung, nicht um einen Bauauftrag. Nach Auffassung der Kommission hat Italien daher gegen die (zum Vergabezeitpunkt anwendbare) Richtlinie 93/37/EWG zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen.
Rumänien
Ebenso hat die Kommission Rumänien aufgefordert, die EU-Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge lückenlos zu befolgen. Die Kommission ist der Auffassung, dass bei der Vergabe von Instandsetzungsarbeiten an der Nationalstraße zwischen Crasna und Iași gegen die Richtlinien 2004/18/EG und 89/665/EWG verstoßen wurde. Das Vergabeverfahren wurde von der staatlichen rumänischen Straßenbaugesellschaft auf der Grundlage eines nationalen Gesetzes durchgeführt, das, wie sich später herausstellte, mit den EU-Vorschriften über öffentliche Aufträge unvereinbar war. Es fehlten wesentliche Informationen in der Auftragsbekanntmachung, und den Bietern wurde das Recht auf eine wirksame Prüfung nicht in vollem Umfang gewährt.
Die Aufforderungen der Kommission ergehen in Form einer “mit Gründen versehenen Stellungnahme”, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Teilt Italien bzw. Rumänien nicht binnen zwei Monaten Maßnahmen mit, mit denen die Verletzung des EU-Rechts beseitigt wird, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
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