Nach dem Urteil des EuGH zum vergabespezifischen Mindestlohn des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalens (TVgG NRW) wendet sich nun das Land Brandenburg in einem Rundschreiben an öffentliche Auftraggeber.
Danach ist die Mindestlohnerklärung des Auftragnehmers sei weiterhin zu fordern. Lediglich bei Nachunternehmereinsatz ergäbe sich eine Einschränkung. § 5 Abs. 1 BbgVergG, wonach der Auftragnehmer alle Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften entsprechend vertraglich verpflichten muss, sei
„dahingehend europarechtskonform auszulegen, dass eine entsprechende Vereinbarung dann nicht abzuschließen ist, wenn der Auftragnehmer erklärt, dass der Nachunternehmer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsaat hat als dem, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, und die Leistung ausschließlich in diesem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird.“
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