Die Anpassungen der Definition des öffentlichen Auftrags im Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts dienen nur der sprachlichen Angleichung an unionsrechtliche Vorgaben. Eine inhaltliche Änderung des Begriffs des öffentlichen Auftrags sei damit nicht verbunden, so die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/6492) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke. Quelle: Deutscher Bundestag
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