Interessant – und aus meiner Sicht zutreffend – ist die Kritik des Bundesrates an der Beibehaltung der VOB/A-EU:

„Der Bundesrat erinnert an die Leitlinien der Bundesregierung, wonach die
Struktur und der Inhalt des deutschen Vergaberechts einfach und
anwenderfreundlich sein müssen. Er fordert die Bundesregierung daher auf,
eine weitere Vereinheitlichung und Vereinfachung der komplexen Regelwerke zum Vergaberecht auch nach Inkrafttreten der Verordnung anzustreben und gegebenenfalls notwendige Korrekturen vorzunehmen.

Insbesondere die Aufrechterhaltung eines eigenen Regelwerkes für bauspezifische Vergabeverfahren in Gestalt der VOB/A-EU -Ausgabe 2016- muss vor diesem Hintergrund kritisch geprüft werden. Der Bundesrat hat Bedenken hinsichtlich divergierender Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen (§ 56 Absatz 2 Vergabeverordnung vs. § 16a EU-VOB/A). Er ist der Auffassung, dass die unterschiedliche Ausgestaltung nicht durch bauleistungsspezifische Anforderungen gerechtfertigt ist. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese Regelung zu überprüfen und gegebenenfalls im Sinne des § 56 Absatz 2 Vergabeverordnung einheitlich zu treffen. “
(Quelle: BR-Drs 87/16 vom 18.03.2016)

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