Das OLG Celle hatte dem europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorab-Entscheidungsverfahrens (C-51/15) die Frage vorgelegt, ob die Gründung und die damit verbundene Aufgabenübertragung von Abfallentsorgungsleistungen auf einen Zweckverband (hier: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover „aha“) einen vergaberechtlichen Vorgang darstellt. Am 30. Juni 2016 hat der Generalanwalt beim EuGH, Paolo Mengozzi, seine Schlussanträge in der Sache Remondis / Region Hannover gestellt.
Die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi sind aus Sicht der Kommunen grundsätzlich zu begrüßen: Eine Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband unterliegt danach, zumindest wenn es sich um einen „rein internen Organisationsakt“ der Kommunen handelt, nicht dem Vergaberecht.
Der Generalanwalt schlägt vor, auf die Vorlagefrage des OLG Celle wie folgt zu antworten:
„Eine Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften, auf deren Grundlage diese durch Satzungen eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen, auf die sie die Zuständigkeit zur Ausführung öffentlicher Aufgaben übertragen, die bis dahin den beteiligten Gebietskörperschaften oblegen haben, ohne dass ein Entgelt vertraglicher Leistungen vorgesehen ist, stellt keinen öffentlichen Auftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2a der Richtlinie 2004/18/EG, sondern einen Rechtsakt dar, der in den Bereich der internen Organisation des betreffenden Mitgliedsstaats fällt und daher vom Anwendungsbereich des Unionsrechtlichen Vergaberechts ausgeschlossen ist.“
Die noch ausstehende Entscheidung des EuGH wird nun Rechtsklarheit schaffen und hoffentlich endgültig klarstellen, dass Städte und Gemeinden ihre Aufgaben vergabefrei gemeinsam erfüllen und auf Zweckverbände übertragen können.
Voraussetzung für eine Vergabefreiheit ist nach den Schlussanträgen des Generalanwalts, dass die jeweilige Aufgabenübertragung vollständig vorgenommen wird und die Aufgabenwahrnehmung autonom durch den Zweckverband erfolgt. Schließlich ist auch eine finanzielle Autonomie erforderlich, das heißt, es müssen dem Zweckverband die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Nunmehr bleibt die mit Spannung die endgültige Entscheidung des EuGH abzuwarten, die voraussichtlich innerhalb der nächsten drei bis vier Monate ergehen wird.
Quelle: DStGB
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