Ich vermute mal: Das Kammergericht entscheidet sicherlich nicht über die Verlängerung der Zuschlagsfrist, sondern vielmehr über die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Nachprüfungsantrags. Diese entfällt nämlich zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist, kann aber vom Beschwerdegericht auf Antrag des unterlegenen Beschwerdeführers verlängert werden (§ 173 Abs. 1 Satz 3 GWB).

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