Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe
(seit 2023 mit mind. 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland, ab 2024 mit mind. 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland), bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten (= verpflichtete Unternehmen).
Zudem hat das Gesetz auch Auswirkungen auf Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, aber in direkter oder indirekter Zulieferbeziehung zu einem verpflichteten Unternehmen stehen. Denn das LkSG sieht vor, dass verpflichtete Unternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten mit Zulieferern zusammenarbeiten, auch wenn diese selbst nicht nach dem LkSG verpflichtet sind. Dabei stellen verpflichtete Unternehmen teilweise (zu) weitreichende Forderungen gegenüber ihren Zulieferern.
Die Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern“ zeigt auf, wozu verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer nach dem LkSG auffordern können und wozu nicht. Es enthält zudem Empfehlungen für eine konstruktive Zusammenarbeit.
Die Handreichung können Sie hier herunterladen.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Die etwas ältere executive summary zur Zusammenarbeit in Lieferketten findet sich hier: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/executive_summary_zusammenarbeit_lieferketten.html