Woher nehmen die Autoren die Interpretation, der Wortlaut des § 9 Abs. 2 VgV und des § 11 EU Abs. 7 VOB/A sei „streng“ und – in der Folge – ganz anders auf die „Wesentlichkeit“ hin zu deuten? Aus meiner Sicht ist der Wortlaut ganz eindeutig, aus den Grundsätzen des Vergaberechts leitet sich auch nichts anderes ab und eine einfache Befolgung des Wortlauts halte ich auch nicht für streng.

Daneben ist der Aufwand, um solche „Bieterkolloquien“ für den Auftraggeber in aller Regel so hoch, dass der sich doch sehr gern mit dem „Fragen-Ping-Pong“ auseinander setzen möchte. Selbst eine Aufzeichnung per ViKo kann doch nicht einfach so den restlichen Bietern zur Verfügung gestellt werden. Dies müsste man transkribieren und anonymisieren. Selbst bei beschränkten Verfahren ist der Aufwand, um bei allen Bietern trotz mündlicher Kommunikation den gleichen Informationsstand zu garantieren viel zu hoch. Möglicherweise gibt es einzelne, sehr komplexe und aufwendige Verfahren, für die man so etwas überlegen kann. Für normale Vergabeverfahren ist dieses Vorgehen aus meiner Sicht jedoch enorm praxisfern.

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