Es ist zwar noch nicht offiziell, aber der Vergabesenat des OLG München hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 12.4.2010, wo ich den Beschwerdegegner vertrat, bekundet, dass er der Auffassung zuneige, dass die Rügefrist eine Art Vorlauf des Nachprüfungsverfahrens sei und deshalb die Rspr. des EuGH auch auf das deutsche GWB zu übertragen sei. Dem ist zuzustimmen, die Entscheidung VK Bund ist bislang Mindermeinung und wird es wohl auch bleiben.

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