Das OLG Düsseldorf hält den am 24.11.2009 zwischen dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR) und der DB Regio NRW GmbH (DB Regio) geschlossenen Vergleichsvertrag zum Betrieb der Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet für vergaberechtswidrig. Dieser Vertrag sieht vor, dass die DB Regio die S-Bahn-Linien bis Dezember 2023 betreiben sollte. Nach Ansicht des OLG hätte, da es sich um eine wesentliche Änderung des bestehenden Vertragsverhältnisses handelt (so war der Betrieb ursprünglich nur bis 2018 vereinbart), dieser neu ausgeschrieben werden müssen (Beschluss v. 21.07.2010 – VII-Verg 19/10).
Zuvor hatte bereits die VK Münster den Vergleichsvertrag wegen dieser Direktvergabe für unwirksam erklärt. Es bleibt spannend: Das OLG hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die DB Regio hatte am 12.7.2004 einen Vertrag mit dem VRR geschlossen, mit dem die DB Regio die Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet bis Dezember 2018 betreiben sollte. Nachdem es zwischen beiden Unternehmen zu Streitigkeiten gekommen war, der VRR teilweise Forderungen nicht beglichen und den Vertrag gekündigt hatte, verurteilte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den VRR im Dezember 2008 zur Zahlung.
Daraufhin hatten der VRR und die DB Regio Vergleichsverhandlungen aufgenommen. Am 24.11.2009 schlossen sie dann einen Vergleichsvertrag, mit dem die DB Regio die S-Bahn-Linien bis Dezember 2023 betreiben sollte. Außerdem wurden weitere Änderungen vorgenommen (z. B. hinsichtlich Linienführung, Zuglänge). Die Abellio Rail NRW GmbH hat sich hiergegen gewandt und geltend gemacht, der Vertrag von November 2009 sei vergaberechtswidrig. Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster ist dem gefolgt und hat den Vergleichsvertrag insgesamt für unwirksam erklärt (Beschluss vom 18.3.2010, Aktenzeichen VK 1/10).
Auch der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hält den im November 2009 geschlossenen Vertrag für vergaberechtswidrig. Die Bahnleistungen hätten nicht freihändig an die DB Regio vergeben werden dürfen, sondern hätten ausgeschrieben werden müssen. Es handle sich um ausschreibungspflichtige Dienstleistungen. So seien Änderungsverträge dann als Neuvergabe anzusehen, wenn sich der Vertragsinhalt, hier die Laufzeit des Vertrages, wesentlich ändere. § 15 Absatz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz, der eine Ausschreibung in das Ermessen der zuständigen Behörde stelle, sei nicht vorrangig und schließe die Anwendbarkeit vergaberechtlicher Vorschriften nicht aus.
Da das OLG Düsseldorf von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg abweichen will, das eine Ausschreibungspflicht wegen § 15 Absatz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz in derartigen Fällen verneint hatte (Beschluss vom 2.9.2003, Aktenzeichen Verg W 3/03 und Verg W 5/03), hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf mit Beschluss die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Dazu auch ein lesenswerter Beitrag in der FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND hier.
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