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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 10/02/2026 Nr. 73523

NRW: Wertgrenzenerhöhung zum 01.02.2026

Vorläufige VV zu § 55 – Öffentliche Ausschreibung

Das Ministerium der Finanzen NRW schreibt, dass die öffentliche Beschaffung der Landesbehörden und -einrichtungen in Nordrhein-Westfalen angesichts der tiefgreifenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Transformationsprozesse vor erheblichen Herausforderungen steht. Um die staatliche Handlungs- und Reaktionsfähigkeit gegenüber den gegenwärtigen großen und dringlichen Herausforderungen, wie insbesondere der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes, der Erneuerung und Modernisierung der Infrastruktur sowie der beschleunigten Digitalisierung, zu sichern, ist eine umfassende Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung in der Beschaffungspraxis nach Auffassung des Finanzministeriums NRW unerlässlich.

Das Finanzministerium führt aus:

In Anbetracht der vorgetragenen Gründe ist eine zeitnahe Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge sowie die Vornahme von damit einhergehenden Straffungen in den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 der Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW) erforderlich. Angesichts der Dringlichkeit werden diese Änderungen vorläufig im Erlasswege vorgezogen. Den Erlass finden Sie dieser Neuigkeit beigefügt.

Es gelten somit ab dem 1. Februar 2026 folgende Wertgrenzen für Direktaufträge:

  • Bei Liefer- und Dienstleistungen: 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer
  • Bei Bauleistungen: 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer

Die Regelungen entsprechen inhaltlich der künftigen Fassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW und dienen der Entbürokratisierung sowie Effizienzsteigerung in der öffentlichen Beschaffung.

Quelle: Ministerium der Finanzen NRW

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