Die Europäische Kommission hat vergangenen Mittwoch eine öffentliche Konsultation zum Entwurf einer vereinfachten und gestrafften Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) eingeleitet. Mit der Neufassung wird die AGVO an die derzeitigen sozialen, marktspezifischen und technologischen Rahmenbedingungen angepasst. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten und alle anderen Interessenträger auf, bis zum 23. April 2026 zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.
Nach der AGVO sind bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen mit den EU-Vorschriften vereinbar, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Solche Beihilfen müssen nicht vor ihrer Durchführung bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden. Dadurch werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, rasch Beihilfen zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine möglichst geringe Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt erfüllt sind.
Die neue AGVO wird weniger Verwaltungsaufwand verursachen und leichter auszulegen und anzuwenden sein. Sie wird den jüngsten sozialen, marktspezifischen und technologischen Entwicklungen Rechnung tragen und bei der Gestaltung von Beihilfemaßnahmen mehr Flexibilität ermöglichen.
Die AGVO-Vorschriften für die Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen sind bereits seit 12 Jahren in Kraft und wurden mehrfach geändert. Sie sollen nun klarer gestaltet und vereinfacht werden. Die Kommission wird vor dem Auslaufen der derzeitigen AGVO Ende 2026 eine neue AGVO vorschlagen, die die raschere Gewährung erforderlicher und angemessener Beihilfen ermöglichen soll. In der Begründung zum Entwurf der neuen AGVO werden die wichtigsten Änderungen beschrieben, um den Umfang dieser breit angelegten Überarbeitung zu veranschaulichen.
Die wichtigsten Änderungen
Der heutige Vorschlag bedeutet die umfassendste Aktualisierung der AGVO seit ihrem Inkrafttreten und betrifft eine Reihe von Bereichen. Zu den wichtigsten Änderungen zählen die folgenden:
- Einführung einfacher Voraussetzungen für die Vereinbarkeit geringer Beihilfebeträge für bestimmte Vorhaben oder Tätigkeiten, z. B. für FuE und Umweltschutz, unabhängig von der Größe des jeweiligen Unternehmens. Dadurch werden insbesondere kleine Midcap-Unternehmen und Sozialunternehmen leichter Zugang zu staatlichen Beihilfen erhalten.
- Wirksamere Berücksichtigung der Bedürfnisse von KMU, z. B. durch flexiblere Risikofinanzierungsinstrumente und Beihilfen in Form einer steuerlichen Vorzugsbehandlung von Anteilsoptionen und Optionsscheinen für Arbeitnehmer sowie durch die Einführung leichter zugänglicher KMU-Beihilfen für Sozialunternehmen.
- Leichtere und umfassendere Gewährung von Betriebsbeihilfen für erneuerbare Energien. So wird beispielsweise die Begrenzung der jährlichen Gesamtmittelausstattung für solche Beihilferegelungen auf 300 Mio. EUR aufgehoben, doch weiterhin eine einfache Obergrenze pro Beihilfeempfänger gelten.
- Aktualisierte Bestimmungen, die zur Bewältigung der Wohnraumkrise beitragen sollen, indem höhere Beihilfeintensitäten für Energieeffizienzmaßnahmen bei Vorhaben für sozialen bzw. erschwinglichen Wohnraum und für Sozialunternehmen, die Wohnraum bereitstellen, zulässig werden.
- Aktualisierte Vorschriften für die Förderung von FuE und Innovation. Auch junge, innovative Unternehmen, die eine schwache Eigenkapitalbasis haben oder Liquiditätsreserven für die Produktentwicklung aufwenden, dürfen künftig Beihilfen für FuE und Innovation erhalten. Die Gewährung von Beihilfen für Innovationscluster, Forschungsinfrastrukturen sowie Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen wird erleichtert.
- Stärkere Anreize für die Weiterbildung und Umschulung von Arbeitnehmern, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. So sollen beispielsweise mehr Beihilfen für die Ausbildung in digitalen und MINT-Kompetenzen gewährt werden dürfen als im Rahmen der derzeitigen AGVO möglich.
- Der Sektor der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie der Fischerei- und Aquakultursektor werden in Bezug auf die meisten Gruppen von Beihilfen förderfähig, sodass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, diesen Sektoren Beihilfen auf der Grundlage der AGVO oder der sektorspezifischen Gruppenfreistellungsverordnungen zu gewähren.
- Klarer und flexibler gestaltete Vorschriften für Beihilfen für Flughäfen. Mit der neuen AGVO wird beispielsweise die zulässige Größe von Flughäfen, die für Betriebsbeihilfen in Betracht kommen, erhöht.
- Klarstellungen hinsichtlich der Vereinbarkeit von Beihilfen in Form von Finanzinstrumenten, die von Finanzintermediären wie Investmentfonds oder Banken verwaltet werden.
- Die Möglichkeit der Anwendung sogenannter vereinfachter Kostenoptionen wie Pauschalfinanzierungen, Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge als einfache Alternative zur Dokumentation der „effektiven“ Kosten bei allen Beihilfemaßnahmen, bei denen die förderfähigen Kosten ermittelt werden müssen.
- Abschaffung der Verpflichtung zur Evaluierung von Beihilferegelungen mit hoher Mittelausstattung.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Quelle: EU Kommission














Schreibe einen Kommentar