Es wird wohl kaum bei einer – klärenden – Befassung durch den BGH bleiben können. Wie ein Blick in das österreichische BVergG 2010 zeigt, wird es wohl einer rechtlichen Änderung bedürfen, da wieder einmal ein Umsetzungsdefizit im Hinblick auf die Vergabekoordinierungsrichtlinie vorliegt. Der dortige § 81 Abs. 1 S. 1 lautet eindeutig wie folgt: „Nur bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben werden sollen, kann der Auftraggeber Alternativangebote zulassen.“

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