Irgendwie hatte man sich doch schon an ein Leben ohne die neue Vergabeverordnung (VgV) gewöhnt, oder? Die „Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO)“ wird nunmehr morgen, am 10. Juni, im BGBl Teil I Nr. 30, S. 724 ff. erscheinen.
Das Bundeskabinett hatte am 21. April der neuen VgV mit den Änderungswünschen des Bundesrates vom 26. März zugestimmt. Die neue VgV setzt auch die von den zuständigen Vergabe- und Vertragsausschüssen novellierten Verdingungsordnungen VOL/A, VOB/A und VOF in Kraft. Damit werden dann die sog. 3. Stufe der Vergaberechtsreform und mit ihr die Reformaktivitäten der 16. Legislaturperiode zur Vereinfachung des Vergaberechts – endlich – ein Ende finden. Aber, wir wissen ja: Nach dem Spiel ist vor dem Spiel.
Starttermin der neuen VgV und mit ihr der novellierten Verdingungsordnungen ist damit der 1. Juli (bei Verordnungen ist dies grundsätzlich immer der 1. des Monates, der auf das Datum der Veröffentlichung folgt).
Nachtrag: Entgegen dieses allgemeinen Grundsatzes tritt die neue VgV gem. ihres Artikels 3 bereits am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, damit also am 11. Juni. Nach insgesamt fünfjähriger Reform des Vergaberechts (GWB, VgV und Verdingungsordnungen) hatte man es wohl eilig.
…Sie wissen ja, im Vergabeblog lesen Sie es zuerst.
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