Was der Beitrag leider unerwähnt lässt, ist die 2011 erfolgte Neufassung des § 3 Absatz 7 Satz 3 VgV für die Auftragswertermittlung bei freiberuflichen Leistungen. Mit dieser Regelung wurde entgegen der vorherigen Rechtslage wieder einmal eine Sonderbestimmung für freiberufliche Leistungen eingeführt, obwohl diese Leistungen den normalen EU-Bestimmungen über Dienstleistungen bei der Auftragswertermittlung unterliegen, so auch die Vorgängerfassung des § 3 Absatz 7 VgV, ohne Satz 3. Im Nachgang betrachtet hat der Verordnungsgeber somit 2011 eine EU-konforme Auftragswertbestimmung für Dienstleistungen unter Hinweis auf die Altregelung in § 3 Absatz 3 VOF a. F. wieder in eine – in Ansehung der jetzigen EuGH-Entscheidung – EU-widrige Fassung gebracht. Es bleibt abzuwarten, ob die für die Fassung der VgV Verantwortlichen nunmehr das „Stehvermögen“ aufbringen werden, wieder europarechtskonforme Zustände durch ersatzlose Streichung des § 3 Absatz 7 Satz 3 VgV herzustellen. Man mag es eher bezweifeln.

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