Mit der rechtzeitigem Umsetzung der EU-Richtlinie für Vergaben in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung (Richtlinie 2009/81/EG) tut sich offenbar nicht nur Deutschland schwer: Nachdem die EU-Kommission im Januar dieses Jahres mit einer sog. “mit Gründen versehenen Stellungnahme”, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag, von der Bundesregierung die Umsetzung einforderte, wurden mittlerweile auch das Vereinigte Königreich, Bulgarien und Luxemburg aufgefordert, innerhalb der nächsten zwei Monate Maßnahmen zu melden, die sie zur Umsetzung der Richtlinie ergreifen.
In Deutschlang geht die Umsetzung derweil mit großen Schritten voran: Seit dem 22. März liegt nun der Entwurf einer Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) aus der Feder des BMWi vor (siehe dazu unseren Beitrag hier).
Das Vereinigte Königreich hat die Bestimmungen der Richtlinie noch nicht für Gibraltar umgesetzt, was für die Kommission offenbar Anlass genug ist, das Verfahren zu eröffnen. Vielleicht fürchtet man im wahrsten Wortsinne eine Hintertür, durch die sich man sich dem Regelungszweck der neuen Richtlinie, insb. der Schaffung eines europäischen Markts für Verteidigungsgüter, entziehen könnte. In Bulgarien und Luxemburg müssen sogar noch alle Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt werden.
Erhält die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten positive Nachricht, kann sie den EuGH anrufen und die Verhängung von Strafgeldern beantragen.
Hintergrund
Das Europäische Parlament (EP) hatte am 16. Dezember 2008 eine neue EU-Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EG) verabschiedet. Bis zum 21. August 2011 hatten die Mitgliedsstaaten Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen
Die Richtlinie ist Teil des sog. “Defence Package”, das auf die Schaffung eines europäischen Markts für Verteidigungsgüter zielt. Bislang haben die Mitgliedssaaten regelmäßig unter Berufung auf 346 Abs. 1 b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – ehemals Art. 296 des EG-Vertrages – solche Güter und Dienstleistungen unter dem Deckmantel nationaler Sicherheitsinteressen nicht europaweit ausgeschrieben, sondern im Inland vergeben. Die neue Richtlinie soll für eine Öffnung dieses Marktes und für mehr Transparenz und Wettbewerb bei der Auftragsvergabe sorgen.
Um bis zu einer Umsetzung der Richtlinie „richtlinienkonforme Auftragsvergaben zu gewährleisten“, hat das BMWi für die Vergabe von Dienst- und Lieferleistungen ein vorläufiges Rundschreiben (IB6-260004) und das BMVBS einen Erlass für die Vergabe von Bauaufträgen (B15-8162.2/3) veröffentlich.
Zu den Einzelheiten der Richtlinie sei auf unseren Beitrag “Neues Vergaberecht für den Sicherheits- und Verteidigungsbereich Teil 1” und “Teil 2” verwiesen.
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