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8. GWB-ÄndG: Änderung des § 150a Gewerbeordnung („Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber“)

ParagraphIm Oktober hat der Bundestag die 8. GWB-Novelle beschlossen (8. GWB-ÄndG), das Vergaberecht wird davon jedoch nur mittelbar betroffen: Gem. Art. 4 GWB-ÄndG (“Änderung anderer Rechtsvorschriften”) wird § 150a Gewerbeordnung (“Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber”) geändert.

 

§ 150a GewO wird wie folgt geändert (Änderungen fett hervorgehoben):

(1) Auskünfte aus dem Register werden für

[…]

4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 5 Absatz 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, und § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes, und § 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

erteilt.

Durch den neuen Verweis auf § 81 Abs. 1 bis 3 GWB können öffentliche Auftraggeber künftig auch Auskünfte über Verstöße nach diesen Vorschriften erhalten.

Der Bundesrat muss der dem 8. GWB-ÄndG noch zustimmen.

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