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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 05/04/2013 Nr. 15067

Novellierte Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013)

Seit 1. März ist die novellierte Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) in Kraft. Sie bringt Verbesserungen für Teilnehmer und Auslober und macht den Architektenwettbewerb nach Auffassung der Bundesarchitektenkammer e.V. (BAK) “noch attraktiver”. Die RPW 2013 tritt an die Stelle der Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2008) in der Fassung vom 12. September 2008 (BAnz S. 4280). Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat die neue Wettbewerbsordnung in Zusammenarbeit mit der Bundesarchitekten- und Bundesingenieurkammer erarbeitet und mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.

Grundsätzlich haben sich die RPW 2008 nach Auffassung des BMVBS in der Anwendung bewährt. Daher sind mit der Novellierung lediglich Änderungen verbunden, die auf der Grundlage der Anwendungserfahrungen die Handhabung für Auslober weiter erleichtert und Begrifflichkeiten klarer fasst. So können Auslober u.a. aus sachlich zwingenden Gründen von einzelnen Vorschriften der RPW 2013 abweichen – allerdings nur im Einvernehmen mit den Kammern. Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer hatten sich dafür eingesetzt. Inhaltlich standen die Stärkung des offenen Wettbewerbs und die bevorzugte Beauftragung des 1. Preisträgers im Mittelpunkt – laut RPW soll „in der Regel der Gewinner“ eines Wettbewerbs beauftragt werden.

“Für die Qualität des öffentlichen Raumes und der gebauten Umwelt spielen offene Planungswettbewerbe eine große Rolle. Gleichzeitig bieten sie Berufseinsteigern gute Chancen“, so Sigurd Trommer, Präsident der BAK, in einer Pressemitteilung.  „Das klar strukturierte, transparente Verfahren ermöglicht einen fairen und partnerschaftlichen Ideenwettstreit, was der Baukultur in unserem Land zu Gute kommt“, so Tommer.

Ferner wird der Zugang für junge und kleine Büros erleichtert, da die RPW festlegen: „Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen durch geeignete Zugangsbedingungen angemessen beteiligt werden.“

Die Richtlinie gilt unmittelbar für Projekte des Bundes. Sie ist hier abrufbar.

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