Sehr geehrter Herr Kollege Horst,

danke für Ihren interessanten Beitrag zu dem ewigen Zankapfel Unterschwellenrechtsschutz. Ich kann Ihre verhalten kritische Position gegenüber der OLG Brandenburg-Entscheidung nur begrüßen. Und ich schlage in die gleiche Kerbe: Es muss endlich ein einheitlicher gesetzlicher Unterschwellenrechtsschutz her! Dass jetzt einige Bundesländer langsam anfangen in dem Zusammenhang ihr eigenens Süppchen zu kochen, erleichtert die Rechtsfindung sicherlich nicht. Ganz im Gegenteil führt das zu einer verwirrenden landesrechtlichen Fragmentierung eines Rechtsbereiches, der im materiellen Recht ganz überwiegend bundeseinheitlich geregelt ist.

Gerade weil, sehr geehrter Herr Horst, Sie in Ihrer Besprechung den Beschlusses eine Bauvergabe ansprechen, möchte ich noch ausdrücklich auf einen weiteren Aspekt hinweisen: Nicht nur in Brandenburg, sondern auch hier in Rheinland-Pfalz, ist der Weg der einstweiligen Verfügung ein steiniger. Daher versuchen wir immer mal wieder über das Verfahren nach § 21 VOB/A mit den Aufsichtsbehörden Lösungen zu finden. Meine Erfahrungen damit – bezeichnen wir sie einmal als gemischt – belegen jedoch eindeutig, dass hiermit kein adäquater Ersatz für den Unterschwellenrechtsschutz erreicht werden kann.

Es sollte eine unabhängige Instanz – also ein Gericht – mit den Fällen befasst werden können! Man kann nur hoffen, dass in den nächsten Jahren, vielleicht nach der nächsten Bundestagswahl, das x-mal verschobene Projekt Unterschwellenrechtsschutz einmal abgestaubt wird und doch noch in die Gesetzgebung kommt.

Viele Grüße aus Koblenz
C.Schwabe

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