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Vergütungsanspruch für Planungsleistungen in Vergabeverfahren nach VOF – Angebotspräsentation ist kein Lösungsvorschlag (VK Südbayern, Beschluss v. 25.03.2013 – Z3-3-3194-1-06-03/12)

ParagraphErbringen Bieter in Vergabeverfahren nach VOF Planungsleistungen, so sind diese nach den Honorarbestimmungen der HOAI zu vergüten, wenn ein öffentlicher Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbers Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe verlangt. Nach den Entscheidungen des OLG München und des OLG Koblenz (vgl. hierzu die Serie VOF im Vergabeblog) dürfte in dieser Hinsicht eine sich herausbildende herrschende Rechtsprechung vorliegen. Zahlreiche Einzelfragen sind jedoch nach wie vor ungeklärt. Die Vergabekammer Südbayern (Beschluss v. 25.03.2013 – Z3-3-3194-1-06-03/12) hat nunmehr entschieden, dass eine projektbezogene Präsentation des Angebots nichts mit der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu tun hat, so dass in dieser Fallkonstellation eine Vergütung nicht in Betracht kommt.

Sachverhalt

Die Bieterin beteiligte sich an einem europaweiten Vergabeverfahren gemäß VOF, mit dem die Vergabestelle beabsichtigte, Planungsleistungen für ein Bauvorhaben zu beauftragen. Im Rahmen der Angebotswertung sollten neben anderen Kriterien sowohl die „Vorgehensweise und Methodik“ bei der Kostenplanung/-sicherung als auch bei der Terminplanung/-sicherung Berücksichtigung finden. Die Vergabeunterlagen sahen in dieser Hinsicht vor, dass die Methodik zur Terminplanung und Einhaltung der Kosten bei der Dienstleistungserbringung mit dem Angebot zu erläutern sind. Die Bieterin wendete sich gegen die Nichtberücksichtigung Ihres Angebots im Wege eines Nachprüfungsverfahrens und trug dabei u.a. vor, dass Ihre Ausarbeitung in Bezug auf die Kosten- und Terminplanung als Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe nach den Bestimmungen der HOAI hätte vergütet werden müssen.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Nach Auffassung der Vergabekammer stellt die Vorschrift des § 20 Abs. 3 VOF zwar grundsätzlich eine Anspruchsgrundlage dar. Diese Ansicht steht in Übereinstimmung mit der sich herausbildenden herrschenden Rechtsprechung, wonach die Abforderung von Planungsleistungen in einem Vergabeverfahren einen Vergütungsanspruch gemäß den Honorarbestimmungen der HOAI begründen kann (vgl. insbesondere den Beitrag des Autors zur Entscheidung des OLG München). Voraussetzung für einen solchen Vergütungsanspruch ist jedoch, dass tatsächlich konkrete Lösungsvorschlage verlangt werden. Das war nach Ansicht der Vergabekammer nicht der Fall, weil von der Vergabestelle lediglich eine projektbezogene Präsentation des Angebots gefordert wurde. Da eine Angebotspräsentation mit der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen jedoch nichts zu tun habe, komme ein Vergütungsanspruch gemäß § 20 Abs. 3 VOF nicht in Betracht.

Deutsches VergabenetzwerkFazit und Praxishinweis

Die Entscheidung bestätigt erneut, dass Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe nach § 20 Abs. 3 VOF zu vergüten sind, wenn öffentliche Auftraggeber diese außerhalb eines Planungswettbewerbs verlangen. Die zunehmende Zahl an Entscheidungen zu dieser Thematik belegt außerdem, dass unterlegene Bieter in europaweiten Vergabeverfahren nach VOF nunmehr häufiger versuchen, Honoraransprüche für vermeintlich oder tatsächlich erbrachte Planungsleistungen geltend zu machen. Die Anforderungen hierfür sind hoch, weil zum einen tatsächlich Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe vom Auftraggeber verlangt werden müssen und zum anderen eine fehlende oder zu niedrige (Pauschal-)Vergütung nach § 13 Abs. 3 VOF vom Bieter rechtzeitig im Vergabeverfahren gerügt werden muss, weil ansonsten die Spezialzuweisung nach §§ 102 ff. GWB eine an das Vergabeverfahren anschließende Honorarklage im Zivilrechtsweg verhindert. Ebenso schwierig ist es aber auch für öffentliche Auftraggeber, europaweite Vergabeverfahren angesichts der bestehenden Honorarrisiken rechtssicher zu gestalten.

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Über Dr. Martin Ott

Der Autor Dr. Martin Ott ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Menold Bezler Rechtsanwälte, Stuttgart. Herr Dr. Ott berät und vertritt bundesweit in erster Linie öffentliche Auftraggeber umfassend bei der Konzeption und Abwicklung von Beschaffungsvorhaben. Auf der Basis weit gefächerter Branchenkenntnis liegt ein zentraler Schwerpunkt in der Gestaltung effizienter und flexibler Vergabeverfahren. Daneben vertritt Herr Dr. Ott die Interessen der öffentlichen Hand in Nachprüfungsverfahren. Er unterrichtet das Vergaberecht an der DHBW und der VWA in Stuttgart, tritt als Referent in Seminaren auf und ist Autor zahlreicher Fachveröffentlichen. Er ist einer der Vorsitzenden der Regionalgruppe Stuttgart des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW).

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