Bei kommunalen Auftragsvergaben in NRW unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten nach § 25 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) für die Kommunen die Vergabegrundsätze, die das Ministerium für Inneres und Kommunales bekannt gibt. Diese kommunalen Vergabegrundsätze wurden zuletzt durch den Runderlass vom 6.12.2012 festgelegt. Der Erlass ist nun um fünf Jahre verlängert worden.
Die wichtigsten Bestandteile der kommunalen Vergabegrundsätze:
- Die bisherigen Runderlasse vom 22.03.2006 (kommunale Vergabegrundsätze) und vom 2.12.2010 (Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden) werden zusammengefasst.
- Wertgrenzenregelung: Bei einem Auftragswert bis 100.000 € kann wahlweise eine freihändige Vergabe oder eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden. Bei Bauleistungen ist bis zu einem Auftragswert von 1 Mio. € die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung zulässig.
- Die Verpflichtungen, die sich aus dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) ergeben, werden vollständig berücksichtigt.
Der Erlass vom 6.12.2012 wurde nun mit Erlass vom 26.11.2013 verlängert.
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