Ich stehe der Entscheidung skeptisch gegenüber, auch wenn ich sie für vertretbar halte. Das Verhandlungsverfahren schränkt den Wettbewerb per se ein. In der Vergaberichlinie steht, dass grundsätzlich mindestens drei Bewerber aufzufordern sind. Drei ist also das absolute Minimum. Eine Selbstbindung der Verwaltung findet über den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG) Anwendung. Es muss eine Diskriminierung stattfinden, also eine Ungleichbehandlung, ohne sachlichen Grund. Hier sehe ich jedoch den sachlichen Grund der Abweichung von den ursprünglichen Vergabeunterlagen darin, dass mehr Wettbewerb geschaffen werden soll.

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