Kategorie:
Liefer- & Dienstleistungen
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BGH ignoriert: Zur fehlerhaften Abgrenzung von schematischer Rechtsanwendung und Rechtsdienstleistung
OLG Naumburg, Urt. v. 18.6.2026 – 9 U 8/26

Die Frage, welche Leistungen von nicht-anwaltlichen Vergabeberatern zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber im Lichte des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) noch zulässig sind, beschäftigt die Rechtsprechung nunmehr seit einiger Zeit verstärkt. Mit seinem Urteil hat sich das OLG Naumburg zwar auf die Seite der nicht-anwaltlichen Vergabeberater geschlagen, blendet dabei aber nicht nur diverse anderslautende Rechtsprechung aus, sondern setzt sich auch in Widerspruch zum BGH.
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Für die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zu Beginn der Legislaturperiode zehn Rahmenvereinbarungen mit externen Dienstleistern abgeschlossen. Das geht aus der Antwort (21/6366) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/5854) der AfD-Fraktion hervor.
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Mit den am 10. Juni 2026 bekannt gemachten Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene schafft die Bundesregierung neue Erleichterungen für die öffentliche Beschaffung (siehe hierzu bereits: Vergabeblog.de vom 24/06/2026 Nr. 74651). Die Regelungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft und sollen Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen auf Bundesebene beschleunigen und vereinfachen.
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Das Bundeskabinett hat am 10. Juni 2026 neue Verwaltungsvorschriften zur Vereinfachung der öffentlichen Beschaffung beschlossen. Die „Abweichenden Verwaltungsvorschriften zu Erleichterungen für Start-ups in der öffentlichen Beschaffung“ (AVV) sowie weitere Regelungen zur Beschleunigung von Beschaffungen wurden am 18. Juni 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten zum 1. Juli 2026 in Kraft (siehe hierzu auch Vergabeblog.de vom 23/06/2026 Nr. 74635).
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Transparenzgrundsatz schlägt Geheimhaltungsinteressen! Obacht bei der Information nach § 134 GWB!
KG Berlin, Beschl. v. 14.04.2026 – Verg 13/25

Ist der Preis in einem Vergabeverfahren wie häufig das einzige Zuschlagskriterium, setzt die Vorabinformation nach § 134 GWB zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus. Sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots. Geschäftsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren das Geheimhaltungsinteresse der Bieter überwiegt. Entscheidungsgrundlage in einem Nachprüfungsverfahren ist
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Die Entscheidung, die strategische Top-Management-Beratung im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie extern auszuschreiben (s. Vergabeblog.de vom 12/05/2026 Nr. 74247), „erfolgte auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung zwischen den notwendigen Sparzwängen und den aktuell vom Ressort zu adressierenden Herausforderungen“.
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Unter dem Titel: „Viele Millionen für externe Berater: Bundesrechnungshof übt erneut Kritik an Rentenversicherung“ berichtet die Frankfurter Rundschau über die Kritik des Bundesrechnungshofes (BRH) an dem Einsatz von externer Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung. Wiederholt kritisiere der Bundesrechnungshof „unnötige Ausgaben für strategische Beratung“. Im Zusammenhang mit einer Digitalstrategie sind ab 2019 für externe Beratungen 8,6 Millionen Euro an drei bekannte Beratungsunternehmen verausgabt worden. Hinzu kommen Ausgaben für digitale Transformation in Höhe von 4,4 Millionen Euro und jene für Vorhaben- und Projektmanagement über 3,2 Millionen Euro. Den Bericht des Bundesrechnungshofes finden Sie auf seiner Internetpräsenz.
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Hessen hat am 9. März 2026 den Entwurf eines neuen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG 2026) vorgelegt, der das alte HVTG aus dem Jahr 2021 (HVTG 2021) ablösen soll. Der Entwurf verfolgt zwei Ziele: Zum einen sollen Vergabeverfahren vereinfacht und Bürokratie abgebaut werden, zum anderen soll das Vergaberecht als Instrument zur Förderung der Tariftreue gestärkt werden. Der Gesetzgeber steht vor der Herausforderung, diese Ziele miteinander zu vereinbaren und die sich aus der Gesetzgebungskompetenz der Länder und dem Unionsrecht ergebenden Schranken zu wahren.
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Innerhalb der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) zählt die öffentliche Beschaffung zu einem der zentralen Handlungsfelder (BMUKN 2025). Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) hat im Rahmen der Umsetzung der NKWS die „AG Zirkuläre Beschaffung“ initiiert mit dem Ziel, konkrete Hilfestellungen zu diesem Thema zu erarbeiten.
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EuGH zu produktbezogenen Verweisen: Zusatz „oder gleichwertig“ nun stets ein Muss?
EuGH, Urt. v. 16.04.2026 – C-568/24 – Sof Medica S.A.

Der EuGH präzisiert, wann öffentliche Auftraggeber auf konkrete Produkttypen Bezug nehmen dürfen und welche Rolle der Zusatz „oder gleichwertig“ spielt. Technische Spezifikationen müssen für einen Angebotsausschluss in der Auftragsbekanntmachung in den Auftragsunterlagen zwar nicht objektiv begründet veröffentlicht werden. Anforderungen an die technischen Spezifikationen in Bezug auf den Auftragsgegenstand dürfen jedoch nicht vorgesehen werden, ohne dass diese Anforderungen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen werden, es sei denn, die Anforderungen ergeben sich auf der Grundlage der Auftragsunterlagen zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand.













