Ich war an der Entscheidung beteiligt und bin insoweit möglicherweise nicht ganz objektiv. Was aber aus der Entscheidung nicht so hervorgeht, ist Folgendes: Zunächst hatte die Vergabestelle 6 Bieter (wie veröffentlicht) geladen. Die Bieter 5 und 6 hatten nach den Eignungskriterien gleiche Punktzahlen. Bieter X wurde nicht geladen, ihm wurde mitgeteilt, dass er ausgeschieden sei – und strengt ein Nachprüfungsverfahren an. Mit Erfolg! Ein Additionsfehler führte dazu, dass er tatsächlich nicht auf Rang 7 lag, sondern auf Rang 5. Erst dann entschied sich die Veragbestelle dazu, die bereits geladenen Bieter 5 und 6 (und jetzt 6 und 7) im Rennen zu belassen – und also 7 Bieter zu laden. Jedenfalls in dieser Sonderkonstellation wäre es m. E. richtig gewesen, die Ladung von 7 Bietern zuzulassen. Genau dies war m. E. eine zulässige Sonderkonstellation. Dem ist aber das OLG nicht gefolgt. Insofern gibt es wohl – jedenfalls im Bezirk des OLG München – künftig nur noch die Möglichkeit des Losentscheids.
Interessant im Übrigen auch der Vorschlag, anstelle des Losentscheids evtl. nur 5 Bieter zu laden, welchen das OLG unterbreitet hat – das ist m. E. erst recht nicht möglich.

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