Es ist schwer zu verstehen, warum die Forderung nach Einhaltung der Gesetze diskriminierend sein soll. Gemäß § 97 Abs. 4 S. 1 GWB werden Aufträge nur an gesetzestreue Unternehmen vergeben. Gemeint können doch nur die Gesetze des Auftraggeber-Landes sein. Wenn also bekannt ist, dass objektive rechtliche Verpflichtungen aus dem Heimatland des Auftragnehmers dieser Gesetzestreue entgegenstehen, kann ein Auftrag nicht erteilt werden.

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