In der neuen Verwaltungsvorschrift Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz heisst es unter 6.2.6 Zulassung von Nebenangeboten: „Nebenangebote sind grundsätzlich zuzulassen und können nur in begründeten Fällen ausgeschlossen werden.“ Kann das rechtens sein? Dies ist Thema im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW). Zur Diskussion geht es hier.
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