Zitiere aus meinem Beitrag für „Vergabe Spezial“ (B.L.F.-Verlag München): „Irreführende Diskussion um die Zulässigkeit von Bietergemeinschaften –
oder: Alter Wein in neuen Schläuchen“:

„(…) Diese Diskussion geht zurück auf 2 Entscheidungen von Vergabesenaten. Die eine betrifft den Beschluss des KG in Berlin. Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 24.10.2013 (Verg 11/13) in den Raum gestellt, dass ein solcher Zusammenschluss vom Grundsatz her kartellrechtswidrig sein kann. Die andere Entscheidung stammt vom Vergabesenat des OLG Düsseldorf mit einem Beschluss vom 17.2.2014 (VII-Verg 2/14). Hier hat das OLG Düsseldorf die Diskussion aufgegriffen, und seitdem ist auch in der Fachpresse eine größere Diskussion entbrannt, die bei näherer Betrachtung als übertrieben anzusehen ist.

Die Einstufung als eine übertriebene Modediskussion ergibt sich daraus, dass sowohl das unterschwellige Vergaberecht in den Bestimmungen der ersten Abschnitte der VOL und VOB Teil A, den Zusammenschluss von Bietern zu Bietergemeinschaften nicht nur ausdrücklich zulassen, sondern darüber hinaus sie Angebote von gemeinschaftlichen Bietern solchen von Einzelbietern gleichstellen. Außerdem sehen die einschlägigen Bestimmungen des EU-Richtlinienrechts
– völlig gleichlaufend – die Gleichstellung von Einzelbietern mit gemeinschaftlichen Bietern vor. Oberhalb wie unterhalb der Schwelle gilt die Maxime, dass alles, was dem Wettbewerb dient, im öffentlichen Vergabewesen gutgeheißen wird. Die Vermutungsregel ist gegenteilig zu dem, was zum Teil fälschlicherweise aus der Rechtsprechung des KG Berlin und des OLG Düsseldorf herausgelesen wird: Der Wettbewerb wird durch die Zusammenschließung von Wettbewerbern erweitert, nicht jedoch verengt. (…)

Mit einer Vermutungsregel, dass der Wettbewerb durch Bietergemeinschaften regelmäßig eingeschränkt werden könnte, hat das alles nichts zu tun. Eine solche Vermutungsregel wäre buchstäblich sogar fatal.
Völlig zu Recht daher Overbuschmann, „Verstößt die Verabredung einer Bietergemeinschaft gegen das Kartellrecht?“, VergabeR 2014, 634, 641 (…)

Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für den Fall, dass die Partner der Bietergemeinschaft jeder für sich genommen den ausgeschriebenen Auftrag alleine bedienen könnte.“

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