Mit Runderlass vom 13.10.2014 hat die Landesregierung NRW Hinweise zur Anwendung von § 4 Absatz 3 Satz 1 TVgG-NRW bei Dienstleistungserbringung durch Personen im EU-Ausland veröffentlicht. Grund war die Entscheidung des EuGH (C 549/13 vom 18.09.2014 – Beitrag im Vergabeblog von RA Oliver Weihrauch). Sie finden das Dokument im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW). Noch kein Mitglied? Zur Mitgliedschaft geht es hier.
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