Das Landgericht Berlin hat am Schluss der Verhandlung im Vergaberechtsstreit über den Betrieb des Gasnetzes zwischen der GASAG u.a. und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, ein Urteil verkündet (16 O 224/14 Kart v. 9.12.2014).
Danach ist dem Hilfsantrag der Klägerinnen stattgegeben worden und dem Beklagten untersagt worden, das Nutzungsrecht für den Betrieb des Gasversorgungsnetzes zu vergeben oder mit einem durch Umwandlung des Landesbetriebes Berlin Energie hervorgegangenen Unternehmen einen Gaskonzessionsvertrag abzuschließen.
Nach den Äußerungen der Kammer in der mündlichen Verhandlung bestünden Zweifel an der Bieterfähigkeit der Berlin Energie gemäß § 46 Abs. 4 EnWG, da es sich nicht um einen Eigenbetrieb im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, sondern um einen unselbständigen Teil der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt handele. Ferner kämen Mängel des Vergabeverfahrens in Betracht, da die Gewichtung der Unterkriterien nicht hinreichend nachvollziehbar sei. Aber auch hinsichtlich der Vergabeentscheidung seien Mängel festzustellen, so im Hinblick auf ein fehlendes Finanzierungskonzept, ein nicht ausreichend verbindliches vergabefähiges Angebot und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Bewertungsabschläge bei der Punktevergabe.
Den Hauptantrag der Klägerinnen, mit dem die Verurteilung des Beklagten zum Abschluss eines Konzessions- oder Kooperationsvertrages mit der Netzgesellschaft, der Klägerin zu 2), begehrt worden war, hat das Landgericht Berlin abgewiesen. In der Verhandlung hatte die Kammer Bedenken im Hinblick auf die notwendige Zustimmung des Abgeordnetenhauses gemäß § 19 Abs. 3 BEnSpG (Berliner Energiespargesetz) geäußert.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; eine Berufung zum Kammergericht ist möglich.
Quelle: LG Berlin
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