Das neue Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz, kurz HVTG (wir hatten mehrfach darüber berichtet), bereichert seit 1. März die Beschaffer und Bieter in Hessen um zahlreiche Regelungen zu Mindestlohn- und Tariftreuevereinbarungen sowie Nachhaltigkeitsaspekten.
Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt in der Einführung umfangreicher Regelungen zu Mindestlohn- und Tariftreuevereinbarungen. Weiterhin enthält es erstmals einen Katalog von Nachhaltigkeitskriterien, der sich auf soziale, umweltbezogene und ökologische und innovative Anforderungen erstreckt. Das neue HTVG gilt für einen nochmals erweiterten Auftraggeberkreis ab einem Auftragswert von netto 10.000 € Umsatzsteuer. Erstmals sind neben Eigenbetrieben auch Zweckverbände, Arbeitsgemeinschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gesetzlich verpflichtet, nationales Vergaberecht nach diesem Gesetz verbindlich anzuwenden.
Auswirkungen für Bieter
Für die Bieter formuliert das Gesetz eine Vielzahl bieterschützender Regelungen, die der Bieter im Rahmen von Nachprüfungsverfahren vor den Zivilgerichten zur Wahrung seiner Rechte geltend machen kann. So kann ein Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht auf der Hessischen Auftragsdatenbank HAD Aufhebung des Verfahrens und eine Neuausschreibung erfordern. Weiterhin wurden die Auftragswerte für die Durchführung von Interessenbekundungsverfahren für mehr Transparenz bei der Vergabe von Dienstleistungen herabgesenkt. Sowohl die gesetzlichen Grundlagen für effektiven Rechtsschutz der Bieter unterhalb der Schwellenwerte bei sog. Nachprüfungsstellen als auch die HAD als Pflichtbekanntmachungsorgan für EU-weite und nationale Verfahren in Hessen wurden beibehalten. Auch die Vergabe von Leistungen des ÖPNV ist nunmehr im HVTG geregelt.
Die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. als Gemeinschaftseinrichtung der zehn Industrie- und Handelskammern und der drei Handwerkskammern in Hessen berät hierzu.
Quelle: Auftragsberatungsstelle Hessen e.V.
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