Innenarchitekten sind bei Vergabeverfahren angemessen zu berücksichtigen. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten desr BDIA Bund Deutscher Innenarchitekten anlässlich der Vergaberechtsreform.
Die derzeit geübte Vergabepraxis schreibe Planungsleistungen aus den Bereichen Architektur und Innenarchitektur nicht getrennt aus. Hierdurch werde die eigenständige Bewerbung von Innenarchitekten unmöglich.
In Ausnahmefällen werde lediglich die Bildung einer Bietergemeinschaft von Architekten und Innenarchitekten zugelassen. Durch diesen Ausschluss von Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verzichtete die öffentliche Hand – und somit unsere Gesellschaft – auf gute nutzerbezogene und nachhaltige Innenarchitektur, so das Gutachten des renommierten Berliner Vergaberechtlers Thomas Maibaum.
Stärkung des Mittelstands gilt auch für Planungsleistung
Durch das Vergaberecht sollen bekanntermaßen auch mittelständische Strukturen gefördert werden. So auch das aktuelle Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministerums zur Vergaberechtsreform. Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des Gutachters Thomas Maibaum auch für Innenarchitekturbüros. Danach bestehte seitens der Planerinnen und Planer ein Anspruch auf eine getrennte Vergabe von Leistungen aus den Bereichen Architektur und Innenarchitektur in so genannten „Losen“. Ein Los beschreibe ein klar definiertes Leistungspaket.
Der BDIA „fordert daher die öffentlichen Bauherren auf, geltendes Recht umzusetzen und Innenarchitekturleistungen gesondert auszuschreiben“. Nur so könne eine angemessene Beteiligung des Berufsstandes gewährleistet werden, so der BDIA.
Das Gutachten steht als PDF-Datei hier zur Verfügung.
Quelle: BDIA Bund Deutscher Innenarchitekten e.V.
0 Kommentare