Die Niedersächsische Landesregierung hat eine Verordnung über die Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsische Kernarbeitsnormenverordnung – NKernVO) beschlossen.
Die NKernVO konkretisiert § 12 NTVergG. Hiernach dürfen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge künftig nur an solche Auftragnehmer vergeben werden, die für definierte Produktgruppen bestimmte Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen im Herkunftsland einhalten.
Die NKernVO beschränkt sich auf folgende Produktgruppen: Stoffe und sonstige Textilwaren, ungebrauchten Naturstein, Tee, Kaffee und Kakao, Blumen sowie Spielwaren und Sportbälle. Sobald die Verordnung im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und damit in Kraft gesetzt ist, wird diese hier abrufbar sein.
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
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